Darf man Zwischenfrüchte noch düngen? 

Beim Zwischenfruchtanbau stellen sich dem Landwirt in diesem Sommer vor allem bedingt durch die neue Düngeverordnung 2020 und das Inkrafttreten der Regelungen zu roten Gebieten immer mehr Fragen. Die wichtigsten Fragen sind: Darf ich eigentlich Zwischenfrüchte in diesem Jahr düngen? Darf ich Gülle oder Gärrest auch auf Zwischenfruchtflächen ausbringen? myAGRAR hat zum Start der Zwischenfrucht-Saison recherchiert und stellt die aktuellen Regelungen im folgenden Text vor.

Vorteile von Zwischenfrüchten nutzen

Ohne Frage: Auch in Zeiten der Düngeverordnung bringen Zwischenfrüchte viele Vorteile: sie bilden einen Erosionsschutz, lockern Hackfrucht-intensive oder enge Mais-Fruchtfolgen auf und verbessern die Humusbilanz. Zudem verhindern sie die Auswaschung von Nährstoffen, indem sie die Nährstoffe im Boden für ihr Wachstum nutzen und für die Folgekultur wieder zur Verfügung stellen.

Die wichtigste Frage: Grünes oder rotes Gebiet?

Auch in diesem Jahr zählen Zwischenfrüchte zu den wenigen Kulturen, zu denen im Herbst Gülle oder Gärreste ausgebracht werden dürfen. Das gilt aber nicht uneingeschränkt: Maßgeblich für den Umfang der Düngemaßnahmen ist die Einordnung des Ackers in ein „rotes“ Gebiet oder „grünes“ Gebiet. Die roten Gebiete sind Gebiete, die als besonders nitratbelastet eingestuft sind. Dort ist die Düngung stärker eingeschränkt als in grünen Gebieten.

Zwischenfrüchte zur Futternutzung

Eine Düngebedarfsermittlung ist für Zwischenfrüchte ohne Futternutzung nicht notwendig. Wenn Zwischenfrüchte zur Futternutzung angebaut werden, zählen sie als Zweitfrucht und haben einen Düngebedarf. Dieser Düngebedarf muss durch eine Düngebedarfsermittlung aufgestellt werden. In der Regel stehen dafür in Tabellen Werte zur Verfügung, die verwendet werden können.
Wenn eine Zwischenfrucht gedüngt wird, müssen die ausgebrachten Mengen an Dünger dokumentiert werden. Im darauffolgenden Frühjahr muss bei der Düngebedarfsermittlung für die nächste Hauptkultur die zuvor angebaute Zwischenfrucht berücksichtigt werden.
Zur Futternutzung können zum Beispiel folgende Mischungen genutzt werden: KWS Fit4Next Futtergrün und Landsberger Gemenge.

Enthalten die Zwischenfrüchte Leguminosen?

Wenn die Zwischenfrüchte Leguminosen enthalten, gibt es länderspezifische Beschränkungen bezüglich der Düngung der Folgekultur. Auch die zulässige Düngung der Zwischenfrucht selbst wird je nach prozentualem Leguminosenanteil limitiert. Ab einem Leguminosenanteil von 75% in der Zwischenfruchtmischung darf die Zwischenfrucht nicht gedüngt werden. Prüfen Sie bitte auf der Website ihrer Landwirtschaftskammer oder ihres Landwirtschaftsamtes, welche Regelung in Ihrem Bundesland gilt.

Was gilt für Sommerzwischenfrüchte?

  • Sommerzwischenfrüchte werden nach der Ernte der Hauptkultur gesät und vor der Aussaat der nächsten Hauptkultur im Herbst umgebrochen
  • Sommerzwischenfrüchte dürfen nicht gedüngt werden
  • Der Grund: Durch den frühen Umbruch ist die Nährstoffaufnahme nicht sichergestellt, es droht die Auswaschung von Nährstoffen

Zwischenfrüchte in „grünen“ Gebieten:

Ob eine Zwischenfrucht mineralisch gedüngt werden darf, hängt davon ab, ob sie im Rahmen der Ökologischen Vorrangfläche (ÖVF) als Greening-Zwischenfrucht angebaut wird oder lediglich zur Optimierung der Fruchtfolge.

Zwischenfrüchte auf Ökologischen Vorrangflächen (Greening-Zwischenfrucht):

  • Es müssen mindestens zwei Arten mit maximal 60 % Samenanteil einer Art ausgesät werden für Getreide- bzw. Maisfruchtfolgen oder für Raps-, Rüben- und Kartoffelfruchtfolgen.
  • Mineralische Düngung nicht möglich
  • Organische Düngung möglich
    • Maximal dürfen gedüngt werden: 30 kg NH4-N oder 60 kg Gesamt-N
  • Ausbringung von Klärschlamm nicht möglich
  • Kalkung möglich

Achtung: Greeningkonforme Zwischenfrüchte auf Ökologischen Vorrangflächen dürfen in grünen Gebieten ausschließlich organisch gedüngt werden.

Zwischenfrüchte zur Gründüngung ohne Vertrag:

  • es können Einzelfrüchte wie z.B. Ölrettich, Phacelia, Senf, Gras usw. gewählt werden
  • die Aussaat muss bis zum 15.09. erfolgt sein
  • die Standzeit darf je nach Bundesland eine bestimmte Dauer nicht unterschreiten
    •  Bayern: mind. 6 Wochen
    •  Niedersachsen: mind. 8 Wochen
  • Ausbringung vor dem 01.10
  • Mineralische Düngung und organische Düngung möglich
    • Maximal dürfen gedüngt werden: 30 kg NH4-N oder 60 kg Gesamt-N
  • Ausbringung von Klärschlamm möglich
  • Kalkung möglich


Zwischenfrüchte mit Futternutzung:

  • Aussaat bis 15.08.
  • Beerntung im Ansaatjahr
  • N-Düngung nach Bedarf
  • Bedarfsgrechte Düngung ist an der N-Ausnutzung auszurichten
  • Die N-Bedarfswerte müssen bestimmt werden

Achtung: Zwischenfrüchte, die zur Futternutzung angebaut und geerntet werden, zählen als Zweitfrucht und haben einen Düngebedarf. Dieser Bedarf muss ermittelt werden und dann dürfen diese Zwischenfrüchte gedüngt werden.

Zwischenfrüchte in „roten“ Gebieten

In roten Gebieten, die als nitratbelastet eingestuft sind, ist der Zwischenfruchtanbau verpflichtend, wenn die nachfolgende Kultur im Frühjahr gedüngt werden soll. Ausnahmen gelten nur, wenn die Ernte der Hauptfrucht nach dem 01.10 erfolgt sowie für Flächen in besonders trockenen Gebieten (<550 mm langjähriges Jahresniederschlagsmittel).

Zwischenfrüchte mit Futternutzung:

  • Aussaat bis 15.08.
  • Beerntung im Ansaatjahr
  • N-Düngung nach Bedarf
  • Bedarfsgerechte Düngung ist an der N-Ausnutzung auszurichten
  • Die N-Bedarfswerte müssen bestimmt werden

Achtung: Zwischenfrüchte in roten Gebieten, die zur Futternutzung angebaut werden, haben einen Düngebedarf. Wenn der Bedarf ermittelt und nachgewiesen wurde, dürfen diese Zwischenfrüchte auch gedüngt werden.

Zwischenfrüchte ohne Futternutzung:

  • Düngung nicht möglich
  • Ausnahme: Festmiste/Kompost: Einsatz möglich bis max. 120kg Gesamt-N
  • Ausbringung von Klärschlamm nicht möglich
  • Kalkung möglich

Achtung: Zwischenfrüchte in roten Gebieten, die nicht geerntet werden, dürfen ausschließlich mit Festmist und Kompost mit einer Höchstmenge von 120kg Gesamt-N gedüngt werden.

Fazit:

Entscheiden bei der Frage, ob eine Zwischenfrucht gedüngt werden darf oder nicht, ist die Einstufung der Ackerfläche in rotes oder grünes Gebiet, sowie die tatsächliche Nutzung der Zwischenfrucht. Prüfen Sie auf jeden Fall vor der Düngung genau, welche Regeln in Ihrem Gebiet gelten. Sprechen Sie mit Ihrem Berater, wenn Sie unsicher sind, ob die Düngung erlaubt ist.

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Das Wichtigste in Kürze:

Dürfen Zwischenfrüchte 2021 mit Mineraldünger, Gülle oder Gärreste gedüngt werden?

Zwischenfrüchte zählen zu den wenigen Kulturen, zu denen unter bestimmten Voraussetzungen im Herbst Gülle oder Gärreste ausgebracht werden dürfen. Entscheidend für die möglichen Düngemaßnahmen ist, ob der jeweilige Ackers in einem „roten“, als nitratbelastetet eingestuftem Gebiet liegt oder nicht.

Dürfen zur Futternutzung angebaute Zwischenfrüchte gedüngt werden?

Ja, Zwischenfrüchte die zur Futternutzung angebaut werden, zählen sie als Zweitfrucht und haben einen Düngebedarf. Dieser Düngebedarf muss durch eine Düngebedarfsermittlung berechnet werden. Die ausgebrachten Düngermengen müssen dokumentiert werden. Im darauffolgenden Frühjahr muss bei der Düngebedarfsermittlung für die nächste Hauptkultur die zuvor angebaute Zwischenfrucht berücksichtigt werden.