Standards zur Erhaltung der Flächen in Gutem Landwirtschaftlichen und Ökologischen Zustand (GLÖZ)
GLÖZ 4: Anlegen von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen
Zum Schutz von Gewässern wird künftig die Anlage eines 3 m breiten Pufferstreifens zur
Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers verpflichtend sein. Auf diesem Gebiet ist
die Ausbringung von Bioziden, Pflanzenschutz- und Düngemitteln nicht zulässig. Eine Beerntung
des Streifens ist erlaubt. Wir empfehlen den Einsatz leguminosenhaltiger Mischungen.
GLÖZ 5: Bodenbearbeitende Maßnahmen zur Begrenzung von Erosion
Alle Landwirte müssen Mindestanforderungen zum Erosionsschutz einhalten werden, wenn sie die EU-Förderung
weiter erhalten wollen. Diese Anforderungen richten sich nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung
der jeweiligen landwirtschaftlichen Fläche.
GLÖZ 6: Mindestbodenbedeckung über Winter
Um Bodenerosion vorzubeugen, muss ab November 2023 auf 80 % der Ackerfläche eines
Betriebes für Mindestbodenbedeckung über Winter (15.11. - 15.01) gesorgt werden. Die restlichen
20 % des Ackerlandes sind von der Begrünungspflicht ausgenommen. Eine Winterbegrünung
schützt den Boden nicht nur optimal vor Wind- und Wassererosion, sondern trägt u.a. auch zur
Nährstoffkonservierung, dem verbesserten Wasserhaltevermögen und dem Humusaufbau bei.
GLÖZ 7: Fruchtwechsel auf Ackerland
Um Bodenerosion vorzubeugen, muss ab November 2023 auf 80 % der Ackerfläche eines
Betriebes für Mindestbodenbedeckung über Winter (15.11. - 15.01) gesorgt werden. Die restlichen
20 % des Ackerlandes sind von der Begrünungspflicht ausgenommen. Eine Winterbegrünung
schützt den Boden nicht nur optimal vor Wind- und Wassererosion, sondern trägt u.a. auch zur
Nährstoffkonservierung, dem verbesserten Wasserhaltevermögen und dem Humusaufbau bei.
GLÖZ 8: Mindestanteil nichtproduktiver Flächen
Zukünftig müssen 4 % der Ackerfläche eines Betriebes als nichtproduktive Fläche stillgelegt werden.
Empfohlen wird hier die Anlage einer gezielten Begrünung, um der Verbreitung unerwünschter
Arten oder der Aussaat von Ausfallgetreide entgegenzuwirken. Die Mindestparzellengröße für diese
Stilllegungsflächen liegt bei 0,1 ha. Die aktive Begrünung muss aus mindestens zwei Komponenten
bestehen, darf keine Hauptkultur sein und während des gesamten Antragsjahres nicht beerntet
werden. Für einjährige Brachflächen nach GLÖZ-Standard 8 wird der Einsatz von
Gräsermischungen, wie die späte Maisuntersaat oder Futtermischungen im zweiten Jahr empfohlen.