Gülle-Silvester 2022: Worauf ist bei der Düngung zu achten?

Am 31. Januar ist „Gülle-Silvester“: Dann endet die Sperrfrist zur Ausbringung von Düngemitteln und Wirtschaftsdünger. Was müssen Sie jetzt beachten? Wir geben Ihnen Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Düngung ab dem 1. Februar 2022:


Welche Düngemittel sind von der Sperrfrist betroffen?

Von der Sperrfrist betroffen sind Gülle, Jauche, Gärreste aus Biogasanlagen, Geflügelkot und stickstoffhaltige Mineraldünger sowie Klärschlamm. Die Sperrfrist beginnt auf Ackerland nach der Ernte der letzten Hauptfrucht und dauert bis zum 31. Januar.

Auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau, auf dem die Aussaat vor dem 15. Mai geschah, beginnt die Sperrfrist am 1. November und endet am 31. Januar. In sogenannten „roten Gebieten“ beginnt die Sperrfrist auf Grünland bereits ab dem 1. Oktober. Je nach Bundesland ist es möglich die Sperrfrist für Grünland zu verschieben. Eine Verschiebung der Sperrfrist ist auf Ackerland nicht möglich.

Darf ab dem 1. Februar immer gedüngt werden oder was gibt es zu beachten?

Auch wenn ab dem 1. Februar grundsätzlich wieder gedüngt werden darf, gibt es weitere Faktoren zu beachten. Der Boden darf nicht gefroren, schneebedeckt oder wassergesättigt sein. Bei solchen Witterungsbedingungen ist der Boden nicht aufnahmefähig.

Achtung: Bisherige Ausnahmeregelungen, die besagen, dass Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost bei Frost ausgebracht werden dürfen, gelten nicht!


Wann muss eine Düngebedarfsermittlung aufgestellt werden?

Grundsätzlich muss vor jeder Ausbringung von Düngemitteln eine Düngebedarfsermittlung aufgestellt werden. Die Düngung muss dem Bedarf der Pflanzen angepasst werden. Bei der Düngebedarfsermittlung können die örtlichen Landwirtschaftskammern, Landwirtschaftsämter oder Agrarberater helfen.

Unser Praxis-Tipp Nr. 1: Untersuchen Sie Gülle, Festmist oder Gärreste!

Für die Bestimmung der Nährstoffe und Spurenelemente der organischen Dünger muss die Gülle, die Gärreste oder der Mist beprobt werden. In folgendem Artikel erfahren Sie welches Probenset aus dem myAGRAR Online-Shop Sie für die Wirtschaftsdüngeranalyse nutzen können:

Analytik von Wirtschaftsdünger

In Gebieten, in denen eine hohe Nitrat- und teilweise auch Phosphatbelastung vorliegt, müssen zusätzliche Maßnahmen zum Schutz des Grund- und Oberflächenwassers ergriffen werden. In diesen sogenannten belasteten Gebieten sind unter anderem zusätzliche Untersuchungsauflagen bei Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen bezüglich Stickstoff und Phosphat notwendig. 

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Welche Ausbringungstechnik darf zum Ausbringen von Gülle und Mist genutzt werden?

Organische und organisch-mineralische Düngemittel müssen nach der Ausbringung auf unbestelltem Ackerland unverzüglich eingearbeitet werden. Die Einarbeitungspflicht gilt nicht für Festmist von Huf- und Klauentieren, Kompost und organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln mit einem Trockenmassegehalt von weniger als 2%.

Bei der Ausbrinungstechnik sind verboten:

Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler

Gülle-/Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler

Zentraler nach oben abstrahlender Prallverteiler

Güllewagen mit senkrecht angeordneter Schleuderscheibe

Drehstrahlregner zur Verregnung von Gülle

Diese Vorschriften zur Ausbringtechnik von Gülle und Festmist sollen die Verluste bei der Ausbringung von organischen Düngemitteln minimieren und eine effiziente Nutzung der Nährstoffe gewährleisten.

 

Unser Praxis-Tipp Nr.2: Setzen Sie einen Stickstoff-Stabilisator ein!

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Für die Steigerung der Stickstoff-Effizienz von Gülle und Biogasgärresten und zur Minderung von Nitratverlusten eignet sich der Stickstoff-Stabilisator Vizura.

Durch den Zusatz von Vizura verzögert sich die Umwandlung von Stickstoff zu Nitrat und der Pflanze steht deutlich länger Ammonium-Stickstoff zur Verfügung, was pflanzenphysiologisch ein Vorteil ist.


Für wen gilt die Aufzeichnungspflicht bei der Ausbringung von Düngemitteln?

Für Betriebe mit mehr als 15 ha Landwirtschaftlicher Fläche und Düngung auf mindestens einem Schlag mit mehr als 50 kg N/ha und Jahr oder 30 kg P2O5 pro ha und Jahr gilt die Aufzeichnungspflicht. Bei Betrieben mit unter 15 ha landwirtschaftlicher Fläche ist bei gleicher Düngermenge zusätzlich relevant, ob der Betrieb über 2 ha Anbaufläche für Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren oder einen Gesamt N-Anfall aus eigener Viehhaltung von über 740 kg N hat. Falls dies der Fall ist, sind auch Betriebe mit unter 15 ha Landwirtschaftlicher Fläche von der Aufzeichnungspflicht betroffen. Falls dies nicht der Fall ist, aber der Betrieb Wirtschaftsdünger oder Gärreste aufnimmt, muss der Betrieb die Düngemaßnahmen aufzeichnen.

Stand: 2022