Für viele Viehhalter ist der 31. Januar als „Gülle-Silvester“ ein sehr wichtiger Tag: Mit dem Ende der Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln und Wirtschaftsdünger beginnt die neue Düngesaison. Die damit verbundenen Regeln und Auflagen sind insbesondere in den „roten Gebieten“ auf jeden Fall genauestens zu beachten, sonst drohen empfindliche Strafen. Die myAGRAR Fachberater haben Tipps und Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Düngung ab dem 1. Februar 2023 zusammengestellt:
Ackerbau: Welche Wirtschaftsdünger und Mineraldünger unterliegen der Sperrfrist?
Auch wenn der Begriff „Gülle-Silvester“ etwas anderes vermuten lässt: Die Sperrfrist betrifft nicht nur Gülle und andere Wirtschaftsdünger wie Jauche, Gärreste aus Biogasanlagen und Geflügelkot, sondern auch Klärschlamm und insbesondere stickstoffhaltige Mineraldünger. Die Sperrfrist beginnt auf Ackerland nach der Ernte der letzten Hauptfrucht und dauert bis zum 31. Januar.
Welche Sperrfrist gilt auf Grünland und bei mehrjährigem Futterbau?
Auch im Futterbau gilt die Sperrfrist: Auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau, auf dem die Aussaat vor dem 15. Mai erfolgt ist, beginnt die Sperrfrist am 1. November und endet am 31. Januar. In sogenannten „roten Gebieten“ beginnt die Sperrfrist auf Grünland bereits ab dem 1. Oktober.
Kann die Sperrfrist für die Düngung verschoben werden?
Je nach Bundesland ist es möglich die Sperrfrist für Grünland zu verschieben. Eine Verschiebung der Sperrfrist ist auf Ackerland nicht möglich. In einigen Bundesländern haben die Landwirtschaftskammern und Landwirtschaftsämter ausführliche Übersichten für die geltenden Regeln zusammengestellt. Die Fristen einiger Bundesländer finden Sie hier auf den Websites der jeweiligen Ämter: Bayern, Niedersachsen, NRW, Hessen.
Ist der „Gülle-Silvester“-Termin ein Freifahrtschein für die Düngung?
Ganz klar: Nein. Auch wenn ab dem 1. Februar eigentlich grundsätzlich wieder gedüngt werden dürfte. Um die „gute fachliche Praxis“ einzuhalten, gibt es weitere Faktoren zu beachten, sonst droht Ärger: Der Boden darf nicht gefroren, schneebedeckt oder wassergesättigt sein. Bei solchen Witterungsbedingungen ist der Boden nicht aufnahmefähig. Wichtig: Früher gab es Ausnahmeregelungen für die Ausbringung von Festmist und Kompost bei Frost. Diese gelten nicht mehr, die Ausbringung ist bei Frost nicht mehr erlaubt!
Achtung: Keine Ausbringung ohne Düngebedarfsermittlung!
Eine häufige Frage von Landwirten lautet: Wann muss eine Düngebedarfsermittlung aufgestellt werden? Die Vorschriften sind hier eindeutig: Grundsätzlich muss vor jeder Ausbringung von Düngemitteln eine Düngebedarfsermittlung aufgestellt werden, denn die Düngung muss an den Bedarf der Pflanzen angepasst werden. Wenn Sie hier unsicher sind, dann können die örtlichen Landwirtschaftskammern, Landwirtschaftsämter oder Agrarberater bei der Düngebedarfsermittlung helfen.
Welche Inhaltsstoffe haben Gülle, Festmist und Gärreste?
Die Inhaltsstoffe von Wirtschaftsdüngern schwanken von Partie zu Partie zum Teil erheblich. Deshalb sollten Sie auf jeden Fall Untersuchungen vornehmen, um die Nährstoffe und Spurenelemente der organischen Dünger zu bestimmen. Im myAGRAR Online-Shop finden Sie passende Probenahmesets für Gülle, Gärreste und Festmist. Zum Beispiel können Sie mit dem DüV Basis Paket folgende Nährstoff-Parameter untersuchen lassen: TS, Nges, NH4-N, P, K, Mg, Ca, Na.